Fürsorgerische Unterbringung – Eine professionsethische Handlungsgrundlage für Sozialarbeitende

Der Art. 426 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches hält fest, dass eine Person, die an einem Schwächezustand leidet, gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, sofern die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders gewährleistet werden kann. Die fürsorgerische Unterbringung (FU) stellt in erster Linie einen von Gesetzes wegen angeordneten Schutz dar, der bestimmte Bedingungen voraussetzt. Nicht zuletzt spielen bei dieser Zwangsmassnahme Forderungen und Ansprüche der Gesellschaft an die Individuen eine bedeutende Rolle.

Sozialarbeitende kann das Recht / die Pflicht treffen, einen Antrag an die zuständige Behörde oder eine Meldung an die zuständige Ärztin, den zuständigen Arzt zu veranlassen, welche für die betroffene Klientel zu einer FU führen kann. Bei all ihren möglichen Vorteilen kann eine FU aber auch schwerwiegende Folgen für die Betroffenen sowie einen Vertrauensbruch in der Beratungsbeziehung mit sich bringen. Eine durch Sozialarbeitende verfasste Meldung um eine FU, bedarf daher einer professionsethischen Legitimation.

Welches sozialarbeiterische Handeln vom Standpunkt der Berufsethik als moralisch geboten ist, bedingen eine Abwägung von FU-relevanten Werten und Normen, eingeteilt nach den Mandaten der Sozialen Arbeit, sowie das Handeln nach konkreten Handlungsmaximen. Trotz klaren formalen Voraussetzungen, gesetzlichen Bestimmungen und berufsethischen Leitlinien lässt sich keine pauschale Bewertung der Zwangsmassnahme FU erarbeiten. Die berufsmoralische Entscheidung für oder gegen eine entsprechende Meldung kann im konkreten Einzelfall aus professionsethischer Sicht anhand des in dieser Arbeit entwickelten Fragenkatalogs überprüft werden.

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Anja Amrein, Joy Moser, Aline Wiler
Fürsorgerische Unterbringung – Eine professionsethische Handlungsgrundlage für Sozialarbeitende
Bachelor-Thesis
15.08.2016