Kontakte mit Kindern von Beistandspersonen im zivilrechtlichen Kindesschutz

Eine Erfassung von Quantität und Art der Kontakte von Beistandspersonen zu den verbeiständeten Kindern im Kindesschutz

Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) fordert von den Vertragsstaaten, dem kompetenten Kind zu garantieren, eine eigene Meinung bilden und äussern zu dürfen. In der vorliegenden MAS-Arbeit: «Kontakte mit Kindern von Beistandspersonen im zivilrechtlichen Kindesschutz» wurde von Christa Nussbaumer der Frage nachgegangen, inwiefern im Rahmen von zivilrechtlichen Kindesschutzmandaten Kontakte zwischen Kindern und ihren Beistandspersonen stattfinden und in welcher Form Partizipation von Kindern im zivilrechtlichen Kindesschutz in der Schweiz vorgesehen ist. 46 Beistandspersonen beantworteten mit einem teilstandardisierten Onlinefragebogen, ob und wie Gespräche und Kontakte (Face-to-Face, Videocalls, digitale schriftliche und mündliche Nachrichten, Telefonkontakte) zwischen den verbeiständeten Kindern und Beistandspersonen im Kindesschutz stattfinden. Fast drei Viertel (72%) der Befragten gaben an, dass sie Kinder begleiten, bei denen in den letzten 18 Monaten keine Kontakte stattgefunden haben. Während bei beinahe einem Drittel (31.66%) der Fälle ohne Kontakt das geringe Alter der Kinder (unter zwei Jahre) als Grund dafür angegeben wurde, führte ungefähr ein Drittel (36.68%) der Befragten fehlende Kontaktbereitschaft vonseiten der Kinder oder der Eltern als Grund dafür an. Als Kontaktform wird in knapp der Hälfte der Fälle (45%) vorwiegend das Face-to-Face-Gespräch bevorzugt, doch finden in der Beistandsarbeit auch immer mehr digitale Medien Eingang. Die Face-toFace-Gespräche finden vorwiegend (zu 71%) im Büro oder bei Hausbesuchen statt. Angaben zu 96 Einzelfällen zeigen, dass die wesentliche Aufgabe der Beistandspersonen darin besteht, Beistandschaften nach Art. 308 ZGB Abs. 1 und Abs. 2 zu führen. Etwas mehr als die Hälfte (53%) dieser Einzelfälle befanden sich in den ersten drei Monaten seit Errichtung der Beistandschaft. In mehr als vier Fünfteln (81%) der Einzelfälle wurden die Gespräche und Kontakte von den Beistandspersonen initiiert. Bereits daraus lässt sich resümierend festhalten, dass die Partizipation der Kinder zwar teilweise stattfindet, jedoch weiterhin ein Entwicklungsbedarf sowohl vonseiten der KESB als auch der Beistandspersonen selbst besteht. Um entsprechende Massnahmen abzuleiten, bedarf es weiterer Forschung in grösserem Umfang. Abschliessend wurden in der vorliegenden MAS-Arbeit Hypothesen entwickelt, die als Ausgangspunkt für weitere Forschung dienen.

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Christa Nussbaumer
Kontakte mit Kindern von Beistandspersonen im zivilrechtlichen Kindesschutz
Eine Erfassung von Quantität und Art der Kontakte von Beistandspersonen zu den verbeiständeten Kindern im Kindesschutz
Masterarbeit (MAS)
81 Seiten
2025
10.26038/1522723