Legitimation des Erwachsenenschutzes aus der Perspektive des dritten Mandates der Sozialen Arbeit
Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention und die unterstützte Entscheidungsfindung «supported decision-making» im Fokus
«Legitimation des Erwachsenenschutzes aus der Perspektive des dritten Mandates der Sozialen Arbeit: Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention und die unterstützte Entscheidungsfindung «supported decision-making» im Fokus»
Dem Titel entsprechend wird die Frage bearbeitet, inwiefern sich der Erwachsenenschutz (ES) aus Sicht des dritten Mandates der Sozialen Arbeit in Relation zu Art. 12 UN-BRK (gleiche Anerkennung vor dem Recht) und zum Konzept supported decision-making (SDM) legitimieren lässt. In der Schweiz können aufgrund eines von einer Behinderung abgeleiteten Schutzbedarfes behördliche Massnahmen errichtet werden, die die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken. So empfiehlt der Ausschuss der UN-BRK, sämtliche die Handlungsfreiheit tangierenden Gesetze zu revidieren und Praktiken stellvertretenden Handelns abzuschaffen. Zur Förderung der Selbstbestimmung wird die gesetzliche Verankerung von SDM empfohlen. Die menschenrechtliche Haltung des Ausschusses ist zwar nachvollziehbar, doch werden den Ergebnissen der Arbeit zufolge zentrale Aspekte des Schutzes und der Hilfe ausser Acht gelassen, sodass dringend benötigte Hilfestellungen ausbleiben und Menschenrechte (Recht auf Leben und auf ein Höchstmass an Gesundheit) verletzt werden könnten. In dem Sinne lässt sich der ES mit Vertretungsoption und Einschränkung der Handlungsfähigkeit sowohl berufsethisch als auch menschenrechtlich legitimieren, wobei Verbesserungspotenzial besteht und bspw. die umfassende Beistandschaft abgeschafft werden könnte. SDM kann auch ohne gesetzlichen Auftrag von Beistandspersonen umgesetzt werden. Da jedoch noch keine praktikablen Lösungen vorliegen, wie beeinträchtigte Personen in Notsituationen ihre Handlungsfähigkeit selbstbestimmt wahrnehmen könnten, braucht es einen lösungsorientierten Diskurs, um die Diskrepanz zwischen Erwachsenenschutz und der Auslegung des UN-BRK-Ausschusses aufzuheben.