Partizipation im Erwachsenenschutzverfahren
Analyse der Verfahrensbeistandschaft nach Art. 449a ZGB als gesetzliches Instrument zur Förderung der Partizipation Betroffener
Das Recht auf Selbstbestimmung ist ein leitendes Prinzip des Erwachsenenschutzrechts. Personen, welche von einem Erwachsenenschutzverfahren betroffen sind, leiden mutmasslich an einem Schwächezustand. Deren tatsächliche Partizipation am Verfahren ist folglich vor gewisse Hürden gestellt. Die vorliegende Bachelorarbeit behandelt die Frage, inwiefern die Verfahrensbeistandschaft nach Art. 449a ZGB Potenzial hat zur Förderung der Partizipation einer von einem Erwachsenenschutzverfahren betroffenen Person. Als zentrale Punkte gelingender Partizipation wurden eine adressatengerechte Kommunikation, die Haltung der involvierten Fachpersonen zur Partizipation sowie der Einbezug des subjektiven Willens der betroffenen Person eruiert. Diese zentralen Punkte wurden mit den unterschiedlichen Funktionen eines Verfahrensbeistandes/einer Verfahrensbeiständin verglichen. Es hat sich dabei gezeigt, dass die Unterstützung eines Verfahrensbeistandes/einer Verfahrensbeiständin durch die Funktionen der Übersetzung, Vermittlung und Vertretung die Partizipation der betroffenen Person begünstigen kann. Der Kontrollfunktion hingegen konnten keine derart begünstigenden Zusammenhänge abgewonnen werden. Die Autorin gelangt zum Schluss, dass nicht primär gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um die Partizipation einer betroffenen Person im Verfahren zu stärken. Das Potenzial der Verfahrensbeistandschaft als gesetzliches Instrument zur Förderung der Partizipation Betroffener hängt viel mehr davon ab, wie die unterschiedlichen Funktionen eines Verfahrensbeistandes/einer Verfahrensbeiständin in der Praxis ausgelegt und tatsächlich angewendet werden.