Vertrauenspersonen bei fremdplatzierten Kindern und Jugendlichen
Eine quantitative Forschungsarbeit
Der Artikel 1a Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) wurde am 1. Januar 2013 im Zuge der Revision der PAVO schweizweit eingeführt. Dieser Artikel besagt, dass die Kindesschutzbehörden in der Schweiz verpflichtet sind, jedem fremdplatzierten Kind und jeder jugendlichen Person eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Die PAVO ist ein bedeutsamer Teil des Kindesschutzes und die Einführung von Vertrauenspersonen soll diesen Umstand akzentuieren. Die Vertrauenspersonen sollen sicherstellen, dass die Kinderrechte und das Wohl der Kinder durch ein Unterstützungssystem ausserhalb des Pflegesystems gewahrt und gesichert werden können.
Durch eine schweizweite, quantitative Umfrage vergleichen die Autorinnen die Praxis der Kindesschutzbehörden und zusätzlich wird die Praxis in den Nachbarländern Deutschland und Österreich genauer betrachtet. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen dazu beitragen, überkantonale, relevante Daten zu sammeln, um aufzuzeigen, welche Veränderungen und Anpassungen es braucht, um Mindeststandards zum Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu definieren. Die Ergebnisse der Erhebung können dazu beitragen, die Kindesschutzbehörden bei der Umsetzung der Verordnung zu unterstützen, Strategien zu entwickeln, den Ablauf zu verbessern und den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen besser gerecht zu werden.